Familienrecht, Strafrecht, Fachanwälte, Mannheim, Ganz, Lindberg

Aufgaben des Strafverteidigers

Sexueller Missbrauch - Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung Was kann der Strafverteidiger tun?

Strafverfahren mit dem Tatvorwurf „Sexueller Missbrauch“ bzw. „Sexuelle Nötigung“ oder „Vergewaltigung“ gehören zu den anspruchsvollsten Strafverfahren überhaupt. Neben fachlicher Qualifikation, Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen und Engagement gehört hier insbesondere auch Fingerspitzengefühl und das Bewusstsein um die existentielle Bedeutung für den Mandanten zu dem Handwerkszeug des in diesem Bereich tätigen Strafverteidigers. Regelmäßig wird der Strafverteidiger umfassende Akteneinsicht (einschließlich Beiakten und Beweismittelordner) beantragen. Ferner muß zur Vorbereitung einer optimalen Strafverteidigung der Sachverhalt mit dem Beschuldigten ausführlich erörtert werden.
Hinzu kommt eine umfassende rechtliche Beratung über die im Raum stehenden Konsequenzen und die denkbaren Verteidigungsstrategien. Diese sind alleine einzelfallabhängig und können keinesfalls in allgemeiner Form festgelegt werde.
Jeder Fall eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs „Sexueller Missbrauch“ oder sexuelle Nötigung“ bzw. "Vergewaltigung" ist anders und muss daher individuell behandelt werden. In Fällen, in welchen der Tatvorwurf zu Unrecht erhoben wird, sollte Ziel der Verteidigung bereits eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren bzw. - sofern bereits Anklage erhoben wurde- ein Freispruch in der Hauptverhandlung von dem Vorwurf Sexueller Missbrauch sein.
Dem Strafverteidiger steht grundsätzlich ein breites Instrumentarium an strafprozessualen Mitteln zur Verfügung, wobei es aber ausdrücklich von dem Umständen des Einzelfalles abhängt, ob bzw. in welcher Form hiervon Gebrauch gemacht wird. So hat der Strafverteidiger u.a ein Ablehnungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Beweisantragsrecht sowie Fragerechte und das Recht zum Schlussvortrag.
Im Sexualstrafrecht und bei den Tatvorwürfen Sexueller Missbrauch, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung spielt häufig auch die Thematik „aussagepsychologisches Gutachten“ bzw. „Glaubhaftigkeitsgutachten“ oder „Glaubwürdigkeitsgutachten“ eine Rolle.
Die Bewertung einer Zeugenaussage ist dem Grunde nach ureigenste Rolle des Gerichts.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber die Einholung eines solchen Gutachtens zur Wahrheitsfindung notwendig. Der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht sollte ebenfalls die Aussagekraft der Zeugenaussage aber auch die eines Gutachtens einordnen können. Immer wieder kommt es vor, dass auch Gutachten nicht den wissenschaftlichen Maßstäben in diesem Bereich genügen. Es kann dann die Situation auftreten, dass ein sogen. „Obergutachten“ bzw. „Zweitgutachten“ eingeholt werden muß.

Sexueller Missbrauch - Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung: Bewertung der Zeugenaussage

Bei der Bewertung der Zeugenaussage spielen u.a. eine Rolle:
Die Inhaltsanalyse, Kompetenzanalyse, Konstanzanalyse, Motivationsanalyse, Ausschluss suggestiver Fragen, Ausschluss einer „Übertragung“, Bestätigung durch objektive Faktoren, Sachverständigenmeinung und die Aussagetüchtigkeit. Neben intensivem Aktenstudium und den allgemeinen strafrechtlichen Kenntnissen und Erfahrungen sollte der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht die methodischen Grundprinzipien zur Bewertung einer Zeugenaussage aber auch zur Bewertung eines Sachverständigengutachtens kennen und beherrschen.

Hierzu zählt auch das Wissen um weitere Realitätskriterien oder Warnsignale bei der „Zeugenaussage“ im Strafverfahren wegen „Sexuellen Missbrauchs“ oder „Vergewaltigung“ (z.B. Mimik, Gestik, Detailreichtum, Individualität, Struktur, Konstanz, Zurückhaltung, Unterwürfigkeit, Linguistische Signale, Übertreibungen, Kompetenz bzw. mangelnde Kompetenz). Gerade im Sexualstrafrecht und gerade bei dem Tatvorwurf Sexueller Missbrauch bzw. Sexueller Missbrauch von Kindern kann die falsche Verteidigungsstrategie fatale Folgen haben - und zwar sowohl für den Beschuldigten als auch für das mutmaßliche Opfer.
Sofern der Beschuldigte aufgrund einer Falschbelastung in die Mühlen der Justiz geraten ist, muß notfalls mit harten Bandagen aber auch mit Geschick und Diplomatie für die Rechte des Beschuldigten gekämpft werden. Eine völlig andere Verteidigungsstrategie kann hingegen angebracht sein, wenn der Tatvorwurf „Sexueller Missbrauch“ bzw. „Sexuelle Nötigung“ zutreffend ist.
Häufig hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hier schon erleben müssen, dass durch eine falsche Verteidigungsstrategie im Vorfeld katastrophale Ergebnisse erzielt wurden. Teilweise kann man diese noch im Rechtsmittelverfahren korrigieren - aber nicht immer.

Nichts kann im Sexualstrafrecht schlimmere Folgen haben, als ein Tatopfer welches tatsächlich missbraucht oder vergewaltigt wurde, in der Hauptverhandlung in untauglicher Weise durch den Schmutz zu ziehen. Die im Sexualstrafrecht tätigen Juristen sprechen hierbei - nicht nur beim „Sexuellen Missbrauch“ und der „Sexuellen Nötigung“ bzw. der „Vergewaltigung“ - u.a. von der Gefahr eine „sekundären Viktimisierung“. Effektive Strafverteidigung und Opferschutz müssen kein Widerspruch sein. Im Gegenteil: Sofern der Tatvorwurf nachweislich zutreffend ist, beginnt erfolgreiche und effektive Strafverteidigung häufig mit dem Opferschutz. Die „Flucht nach vorne“, begleitet durch entsprechende Gespräche mit Gericht und Staatsanwaltschaft, kann hier die richtige Verteidigungsstrategie sein. Entscheidend ist alleine der Einzelfall. Durch geschicktes und auf den Einzelfall abgestimmtes Verteidigungsverhalten kann es aber auch in schweren und schwersten Fällen noch gelingen, ein akzeptables Ergebnis zu erzielen.

Weiterführende Informationen


» Was droht nach dem Gesetz?
» Welche weiteren Konsequenzen drohen?
» Was kann der Strafverteidiger tun?
» Welche weiteren Sexualstraftaten sind denkbar?
» Vertritt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM auch Opfer?

Wie nehme ich Kontakt zu Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM auf ?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM verteidigt bundesweit.Die strafrechtliche Beratung bei Sexualstraftaten ist in der Regel eilbedürftig. Neben der Nummer des Sekretariats 0621 - 1 22 22 50 kann daher auch die Notrufnummer 0176 - 2 55 99 700 gewählt werden.
Vergewaltigung Missbrauch
Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275