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Kinderpornografie - Verfahrensschritte

Schritt 1 - Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie z.B. durch:

a) Sogenannte „anlassunabhängige Recherchen“ des Bundeskriminalamtes Wiesbaden oder der Landeskriminalämter (z.B.: LKA Baden-Württemberg, Hessischen LKA, LKA Rheinland-Pfalz, LKA Nordrhein-Westfalen, LKA des Saarlandes, LKA Berlin, LKA Mecklenburg-Vorpommern, LKA Nordrhein-Westfalen, LKA Niedersachsen, Bayerisches LKA, etc…)
b) Ermittlung und Überprüfung konkreter einschlägiger Internetseiten und Internetforen
c) gezielte Strafanzeige

Wer ist am Ermittlungsverfahren beteiligt?
Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.

Schritt 2 - Durchsuchungsmaßnahmen

Durchsuchungsmaßnahmen gem. § 102 StPO, ggf. § 103 StPO ( z.B. Wohnungsdurchsuchung, Durchsuchung am Arbeitsplatz ), sofern ein „begründeter Anfangsverdacht“ wegen einer Straftat nach § 184 b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, besteht.
In der Regel wird der Tatvorwurf dem Beschuldigten erstmals im Rahmen einer Durchsuchung eröffnet. Es kommt zu Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

Wer ist am Ermittlungsverfahren beteiligt?
Ermittlungsmaßnahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.

Was kann Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM tun?
Auch bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gilt: Je früher ein qualifizierter Strafverteidiger beauftragt wird, desto eher kann er im Interesse seines Mandanten agieren.
Hierzu gehört bei Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM u.a. die Prüfung / Klärung folgender Problemfelder ( nicht abschließend ):
- Welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet ist zuständig?
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung
- Muß Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt werden?
- Aufklärung über sämtliche, denkbaren Verteidigungsstrategien
- Beantragung von Akteneinsicht sowie Einsicht in den Zwischenbericht und den Auswertebericht
- Erste Gespräche mit der zuständigen Polizei und der im Bundesgebiet jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft
- Beratung über die denkbaren Konsequenzen

Zielsetzung bei allem: Effektive Strafverteidigung und Schadensbegrenzung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM kann in Eilfällen bundesweit unter der Notrufnummer 0176 - 255 99 700 erreicht werden.


Schritt 3 - Auswertung der sichergestellten Speichermedien

Auswertung der sichergestellten Speichermedien bei dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Dies kann durch die Polizei bzw. entsprechende Dienststellen selbst erfolgen. Möglich sind auch private Sachverständige z.B.: -Firma Fast Detect-Firma Alste Technologies GmbH-Firma Seed Forensics

Wer ist am Ermittlungsverfahren beteiligt?
Staatsanwaltschaft, Polizei, Gutachter und Strafverteidiger.

Was kann Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM tun?
- Klärung, ob eine priorisierte Auswertung bestimmter Speichermedien möglich und sinnvoll ist ( z.B. wenn diese zur Berufsausübung benötigt werden )
- Ggf. Beantragung der Herausgabe oder Sicherung bestimmter Daten.
- Aufklärung über sämtliche, mögliche Verteidigungsstrategien. Im Übrigen sucht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM schon jetzt - ohne Vorliegen des Auswertungsergebnisses - den Kontakt mit den sachbearbeitenden Polizeibeamten und der im Bundesgebiet zuständigen Staatsanwaltschaft. Im Gespräch können häufig bereits bestimmte Vorgehensweisen abgesprochen und eine effektive Strafverteidigung vorbereitet werden.

Schritt 4 - Vorlage des Auswerteberichts

Vorlage des Auswerteberichts

Wer ist am Ermittlungsverfahren beteiligt?
Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger.

Was kann Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM tun?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM beantragt nach Abschluss der Auswertung erneut Akteneinsicht.
Es folgen u.a.:
- Prüfung Auswertebericht- Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung und der Erfahrungen mit der Rechtsprechungspraxis im Bereich „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie“
- Information des Mandanten
- Bestimmung der weiteren Verteidigungstaktik
- Erneuter Kontakt zu Staatsanwaltschaft

Ziel:
a) Sofern sich Tatvorwurf nicht bestätigt: Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
b) Sofern Tatnachweis geführt werden kann: Schadensbegrenzung
Dies bedeutet alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Vorstrafe zu verhindern. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
Denkbar kann bei dem Besitz von Kinderpornographie etwa eine Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Geldauflage sein. Dies ist keine Vorstrafe. Sofern Anzahl und Qualität der Bilder eine solche Regelung nicht zulassen sollten: Regelung im Strafbefehlsweg ( eine Art „schriftliches Verfahren“ ohne öffentliche Hauptverhandlung ) erörtern.

Schritt 5 - Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft z.B.:
a) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
b) Einstellung gemäß §§ 153, 153a, 154 StPO
c) Strafbefehl ( „schriftliches Verfahren“ )
d) Anklage

Wer ist am Ermittlungsverfahren beteiligt?
Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger.

Was kann Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM tun?

Hinwirken auf das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten durch Kenntnis der Rechtsprechung und der Rechtsprechungspraxis in diesem Sondergebiet innerhalb des Strafrechts.

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.Gesetzestext Kinderpornographie
Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275