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Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB

Es ist bundesweit feststellbar, dass die Rechtsprechungspraxis zum Thema Besitz von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie weiter
verschärft wird.
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Urteil des zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg zu sehen, welches ein Urteil des Amtsgericht Hamburg - Harburg aufhob
(Az. 2-27/09 (REV), 2-27/09- 1 Ss 86/09; vom 15.02.2010). Das Amtsgericht hatte ursprünglich festgestellt, dass sich der Angeklagte an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines PC`s mindestens 18 Bilddateien sowie eine Videodatei ansah. Ferner hatte der Beschuldigte im Internet nach kinderpornographischem Material gesucht und Lockangebote für „Free Tours“ auf entsprechende Seiten angenommen. Er vergrößerte nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch kleine Vorschaubilder durch anklicken. Diese Dateien wurden automatisch im Internet - Cache bzw. Cache-Verzeichnis des von ihm benutzten Computers abgelegt.
Dieser Umstand war dem Beschuldigten nicht bewusst, auch nahm er keine besondere Speicherung der betrachteten Dateien vor. In der Folge wurde der Beschuldigte zunächst vom Amtsgericht Hamburg Harburg freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschied der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg, dass dieses Urteil aufzuheben ist. Im Rahmen der Revision geht der Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer über die Existenz und Funktion des Cache-Verzeichnisses bzw. Internetcache weis.
Nach dem zweiten Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg ist es so, dass sich der Nutzer schon durch das bewusste und gewollte Aufrufen und damit verbundene Herunterladen von Dateien aus dem Internet in den Arbeitsspeicher seines Computers Besitz an diesen Dateien verschafft. Zur Tatbestandserfüllung sind hingegen ein Plan die Datei manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung nicht erforderlich.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

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Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
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