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Durchsuchung - Beschlagnahme - Sicherstellung

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Durchsuchung/ Beschlagnahme/ Sicherstellung, was ist zu tun?

Häufig wird Beschuldigten der Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie“ erstmals im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme eröffnet. Nicht selten findet diese Durchsuchung zeitgleich in der Wohnung sowie an der Arbeitsstelle statt. Generell gilt, dass zunächst Ruhe bewahrt werden sollte. Sofern ein Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie beauftragt wird, kann dieser überprüfen, ob die Beschlagnahme- und Sicherstellungsmaßnahmen rechtmäßig waren.Als Beschuldigter im Strafverfahren muss man sich nicht selbst belasten. Es gilt daher im Strafrecht häufig der Grundsatz, dass zunächst geschwiegen werden sollte. Ob es allerdings auch im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Sofern der Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Ergebnis zutreffend ist, kann auch die „Flucht nach vorne“ die günstigere Verteidigungsstrategie sein - der Einzelfall entscheidet.Je eher der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des
§ 184 b StGB mandatiert wird, desto rascher kann eine einzelfallbezogene Rechtsberatung erfolgen und eine entsprechende Weichenstellung vorgenommen werden.

Die Ermittlungsbehörden halten sich bei Durchsuchungsmaßnahmen nicht an die gewöhnlichen Öffnungszeiten von Rechtsanwaltskanzleien. Aus diesem Grund haben wir unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, welcher auch bei Durchsuchungen in Zusammenhang mit Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gewählt werden kann.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

» Was droht nach dem Gesetz?
» Durchsuchung / Beschlagnahme / Sicherstellung, was ist zu tun?
» Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
» Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?
» Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?
» Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet?
» Was ist mit „Posingbildern“?
» Strafbarkeit auch bei Jugendpornographie?
» Drohen Probleme am Arbeitsplatz?
» Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?
» Was sind die wichtigsten Informationen für den Strafverteidiger?

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
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Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275