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Öffentliche Hauptverhandlung

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?

Nein! Bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Es müssen daher im Interesse des Mandanten regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation zu verhindern. Durch Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften, den Gerichten sowie durch das Verteidigungsverhalten ist dies in einer beträchtlichen Anzahl von Verfahren auch möglich. Letztlich entscheidet aber auch hier der Einzelfall.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

» Was droht nach dem Gesetz?
» Durchsuchung / Beschlagnahme / Sicherstellung, was ist zu tun?
» Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
» Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?
» Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?
» Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet?
» Was ist mit „Posingbildern“?
» Strafbarkeit auch bei Jugendpornographie?
» Drohen Probleme am Arbeitsplatz?
» Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?
» Was sind die wichtigsten Informationen für den Strafverteidiger?

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
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Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275