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Vorstrafe

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?

Auch hier gilt:
Eine generalisierende Betrachtung ist nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an! Entscheidend sind neben der Verteidigungsstrategie in der Regel die Qualität sowie die Anzahl der betreffenden Videos und Bilder. Auch macht es einen Unterschied, ob die Bilder „lediglich“ besessen oder auch verbreitet wurden. Sofern es der jeweilige Einzelfall zulässt liegt das Ziel der Verteidigung häufig darin, eine Verfahrenregelung zu erreichen, die nicht zu einer Vorstrafe führt. Beispielsweise kann in bestimmten Fällen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO gegen Geldauflage erreicht werden.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

» Was droht nach dem Gesetz?
» Durchsuchung / Beschlagnahme / Sicherstellung, was ist zu tun?
» Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
» Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?
» Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?
» Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet?
» Was ist mit „Posingbildern“?
» Strafbarkeit auch bei Jugendpornographie?
» Drohen Probleme am Arbeitsplatz?
» Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?
» Was sind die wichtigsten Informationen für den Strafverteidiger?

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit.Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden.Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
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Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275