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Aufgaben des Strafverteidigers

Aufgaben des Strafverteidiger - Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB

Die Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfordert neben der juristischen Kenntnis auch das Wissen des Strafverteidigers um die Auswirkungen, welche solch ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten in sämtlichen Lebensbereichen haben kann.
Dem Strafverteidiger steht ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu, welches der Beschuldigte selbst nicht hat. Insbesondere kann der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auch Einsicht in den Auswertebericht nehmen. Ein solcher wird über die sichergestellten und beschlagnahmten Medien angefertigt. Gemeinsam mit dem Mandanten muss ferner die im Einzelfall angezeigte Verteidigungsstrategie festgelegt werden.
Eine generalisierende Betrachtungsweise ist hier nicht möglich. Auch bei Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist jeder Fall anders gelagert. Daneben hat der Strafverteidiger die Möglichkeit, direkt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten, um hier gegebenenfalls ergänzende Informationen zu erhalten.
Gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184 b StGB finden häufig auch Gespräche mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel statt, eine möglichst optimale Verfahrenweise für den eigenen Mandanten zu erreichen. Absprache sind im Strafprozess zulässig und bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie“ sehr oft auch äußerst sinnvoll.

Nicht selten gelingt es gerade hierdurch, eine Regelung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu finden.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

» Was droht nach dem Gesetz?
» Durchsuchung / Beschlagnahme / Sicherstellung, was ist zu tun?
» Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
» Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?
» Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?
» Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet?
» Was ist mit „Posingbildern“?
» Strafbarkeit auch bei Jugendpornographie?
» Drohen Probleme am Arbeitsplatz?
» Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?
» Was sind die wichtigsten Informationen für den Strafverteidiger?

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
Tatvorwurf Besitz Verbreitung
Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275